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„My Happy Body – Harmonie durch Bewegung e.V.“


Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der am 16. November 2013 gegründete Verein trägt den Namen

„My Happy Body – Harmonie durch Bewegung e.V.“.

Und er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2. Er hat seinen Sitz in Cottbus. 

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in dem Landessportbund Brandenburg, den Fachverbänden des Landessportbundes Brandenburg und dem
Stadtsportbund Cottbus an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Vereinstätigkeit
1. Vereinszweck ist die Förderung des Sports für alle Menschen unabhängig von ihrem Alter bzw. ihrer Art und ihrem Grad der Behinderung/Erkrankung. Das wird insbesondere durch die Durchführung von regelmäßigen Übungsveranstaltungen im Gesundheits- sowie Behinderten- und Rehabilitationssport, die Durchführung von Vorträgen, Kursen und weiteren Sportveranstaltungen erfolgen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Erstattung von Auslagen auf der Grundlage der Vereinsbeschlüsse ist
möglich.
4. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller
Völker gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) Ordentlichen Mitgliedern
b) Fördermitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern,
d) Gründungsmitgliedern.


§ 3a) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Bei Aufnahmeanträgen beschränkt geschäftsfähiger Personen, insbesondere Minderjähriger, ist die schriftliche Zustimmung mindestens eine/r der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese/r verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und wird zum Ende des Folgemonats wirksam.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen, die für Zeiträume nach dem Ende der Mitgliedschaft entrichtet wurden, besteht nicht.
7. Personen, die auf Grund einer ärztlichen Verordnung Rehabilitationssport nach § 43 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 44 Abs. 3 und 4 SGB IX ausüben, können auf Antrag eine zeitlich begrenzte Mitgliedschaft für die Dauer der ärztlichen Verordnung erhalten.
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 3b) Fördermitglieder
1. Förderndes Mitglied wird, wer sich bereit erklärt, die Ziele des Vereins finanziell zu unterstützen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Fördermitglieder besitzen zur Mitgliederversammlung Stimmrecht und entrichten einen jährlichen Beitrag.


§ 3c) Ehrenmitglieder
1. Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.
3. Sie besitzen zur Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 3d) Gründungsmitglieder
1. Die Mitglieder, die bei der Gründungsversammlung anwesend waren, und Ihre Stimme für die Gründung des Vereines abgegeben haben, werden zu Gründungsmitgliedern ernannt.
2. Gründungsmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt.
3. Sie besitzen zur Mitgliederversammlung Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
4. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.


§ 5 Sanktionen
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Sanktionen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen
    Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
    Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

2. Sanktionen sind:
a) Verweis,
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluss aus dem Verein.

3. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Sanktionen unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Sanktion ist der Betroffene in Kenntnis zu setzen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
4. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam.
Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben.
Von der Entscheidung über den Ausschluss ist der Betroffene in Kenntnis zu setzen.
5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Der Beitrag und die Aufnahmegebühr der Mitglieder werden durch den Vorstand festgelegt, und bei jeder Mitgliederversammlung dargestellt. Sie sind im Voraus laut Beitrags-/Gebühren-Ordnung zu entrichten.
2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
3. Die Fälligkeit von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
4. Die Beiträge sind jeweils zum Anfang der laufenden Periode zu entrichten.
5. Ehrenmitglieder, Gründungsmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
6. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
7. Mitglieder, die über dem Zahlungstermin hinaus mit der Zahlung in Verzug sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zu Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit auf Grund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.


§ 7a) Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in schriftlicher oder elektronischer Form mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind sieben Tage vor der Mitgliederversammlung mit Begründung beim Vorstand einzureichen, ebenso in schriftlicher oder elektronischer Form. Anträge können von jedem Mitglied lt. § 3 sowie vom Vorstand gestellt werden.
4. Jedem geschäftsfähigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar und kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei der Stimmabgabe beschränkt geschäftsfähiger Personen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
7. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszweckes erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
8. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
10. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme, Beratung und Beschlussfassung der Berichte des Vorstandes,
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen,
g) Beschlussfassung über Anträge,
h) Beschlussfassung über Ordnungen,
i) Festsetzung von Beiträgen, Aufnahmegebühren, Umlagen und deren Fälligkeit,
j) Auflösung des Vereins.

12. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
13. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

§ 7b) Vorstand
1. Der Vorstand, im Sinne § 26 BGB, besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung. Der Vorstand regelt und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und stellt die Haushaltspläne für das jeweilige Kalenderjahr auf. Er berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern.
6. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
7. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Aufnahmegebühren, Beiträge und
Umlagen erlassen.
8. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
9. Die Vorstandstagung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von Vorstandstagungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden
bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.


§ 8 Ordnungen
1. Zur Umsetzung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Beitragsordnung zu erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
2. Die Ordnungen werden bei der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 9 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür einberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt,
dem Stadtsportbund Cottbus zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
3. Der Vorstand regelt alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Er bleibt bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.


§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 16. November 2013 von der Mitgliederversammlung des Vereins My Happy Body – Harmonie durch Bewegung e.V. beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Unterzeichnet:

Vorsitzender:                 Sergey Sumin      

Stellv. Vorsitzender:           Alla Sumin

Kassenwart:                Christina Baehr


Weitere Gründungsmitglieder:
Mechthild Aegerter .....................
Stefan Aegerter .....................
Yvonne Nächilla .....................
Roland Nächilla .....................